Parkingservice Airport - Parken in der Nähe des Flughafens Zürich
Bülacherstrasse 8, 8182 Hochfelden

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Leistungen der

Parken Fliegen 24 GmbH (Büro)
Bülacherstrasse 8,
8182 Hochfelden
(«Parken Fliegen»)

 

1. Angebot von Parken Fliegen 
  • Parken Fliegen ist ein Anbieter von Parkdienstleistungen in der Nähe des Flughafen Zürich mit komplementärem Serviceangebot.
  • Die Leistungen der Parken Fliegen beinhalten die Vermietung eines Parkplatzes für das Fahrzeug des Kunden sowie den Transfer zwischen dem gemäss Bestellbestätigung definierten Abgabe –und Abholort («Abgabeort» und «Abholort») und für die gemäss Bestellbestätigung definierte Dauer («Vertragsdauer») dem Kunden zur Verfügung gestellten Parkplatz («Leistungen»).Im Einzelfall können die Parteien weitere Leistungen vereinbaren.
 
2. Geltungsbereich
  • Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelangen auf sämtliche Verträge für die Leistungen der Parken Fliegen zur Anwendung.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind in jedem Fall ausgeschlossen.
 
3. Vertragsschluss
  • Der Vertrag mit dem Kunden kommt mit Annahme der Bestellung des Kunden durch Parken Fliegen zustande. Dazu erhält der Kunde von Parken Fliegen entweder eine E-Mail oder nach Abschluss der Bestellung erscheint eine Bestätigung im Browserfenster mit den Details zur Bestellung («Bestellbestätigung»). Die Annahme erfolgt in der Regel innert 24h nach Bestelleingang. Die Bestellbestätigung enthält unter anderem den verbindlichen Abgabezeitpunkt für das Fahrzeug («Abgabezeitpunkt») und den Abholzeitpunkt, welcher dem Landezeitpunkt des Rückflugs entspricht («Abholzeitpunkt»), für die Rückgabe des Fahrzeugs.
  • Parken Fliegen ist frei, jederzeit eine Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall bestehen keinerlei Ansprüche des Kunden gegenüber Parken Fliegen.
 
4. Bestellung
  • Die Bestellung erfolgt auf dem Kundenportal von Parken Fliegen (parken-fliegen.ch). Ausnahmsweise kann Parken Fliegen Bestellungen via Telefon oder E-Mail entgegennehmen, welche zu ihrer Gültigkeit von Parking Airport Zürich mittels E-Mail bestätigt werden müssen. Bei mündlichen Bestellungen vor Ort muss Parken Fliegen diese zu ihrer Gültigkeit quittieren.
  • In der Bestellung hat der Kunde den gewünschten Abgabe- sowie Landezeitpunkt und Flugnummer des Rückflugs verbindlich anzugeben.
  • Bei Abweichungen zwischen der Bestellung und der Bestellbestätigung geht die Bestellbestätigung den Angaben in der Bestellung vor.
  • Der Kunde hat die Bestellung grundsätzlich für sich selbst zu tätigen. Sollen die Leistungen von einem Dritten bezogen werden, ist dies in der Bestellung zusammen mit folgenden Angaben zum Dritten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) anzugeben.
  • Bei der Bestellung hat der Kunde eine Rechnungsadresse anzugeben.
 
5. Verpflichtungen des Kunden
  • Der Kunde sichert zu, dass das Parken Fliegen abgegebene Fahrzeug im Eigentum des Kunden steht oder er für die Vertragsdauer daran ein Nutzungsrecht (z.B. aufgrund eines Leasing-, Miet- oder Gebrauchsüberlassungsvertrags) hat.
  • Der Kunde hat den Abgabe- und Abholzeitpunkt (siehe Ziff. 1) einzuhalten. Bei nicht rechtzeitig angekündigten Verspätungen (siehe Ziff. 10.2) von mehr als 90 Minuten, kann Parken Fliegen eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 erheben. Übergibt der Kunde sein Fahrzeug nicht innerhalb von drei Stunden nach dem Abgabezeitpunkt, ist Parken Fliegen berechtigt, den Parkplatz einem anderen Kunden zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch auf Inanspruchnahme der gebuchten Leistung oder Rückerstattung des bezahlten Entgelts besteht in diesem Fall nicht.
  • Der Kunde hat bei der Übergabe des Fahrzeugs Parken Fliegen über den Zustand und bestehende Beschädigungen sowie weitere sicherheits- oder betriebsrelevante oder hinsichtlich der Bewahrung der Unversehrtheit des Fahrzeugs relevanten Funktionen oder Eigenschaften des Fahrzeugs zu informieren.
  • Der Kunde stellt sicher, dass das Parken Fliegen übergebene Fahrzeug die gesetzlichen Bestimmungen einhält (Anforderungen an Betriebssicherheit,Versicherungsschutz etc.) und dass es die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung (Halterhaftpflicht-, Kaskoversicherung etc.) bei zusätzlich gebuchten Zusatzleistungen (Laden des Elektro-Fahrzeuges, Reinigungs- oder Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug) erlaubt, dass das Fahrzeug von Dritten gelenkt werden darf und diese Versicherung allfällige durch diese Dritten verursachte Schäden deckt. Der Kunde verpflichtet sich, Parken Fliegen in jedem Fall für sämtliche Ansprüche Dritter aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag schadlos zu halten.
  • Der Kunde verpflichtet sich bei gebuchten Zusatzdienstleistungen, den Fahrzeugschlüssel rechtzeitig am Abgabeort abzugeben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Gebühr fällig werden. Parken Fliegen ist in diesem Fall zudem berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Kunden abschleppen zu lassen.
  • Sollte das Fahrzeug des Kunden wegen eines technischen Defektes nicht starten, ist es Sache des Kunden, eine Reparatur in Auftrag zu geben. Bleibt das Fahrzeug dadurch länger auf dem Parkplatz stehen, erhöht sich das geschuldete Entgelt gemäss Ziff. 3.
  • Der Kunde hat Parken Fliegen frühzeitig über Annullationen, Umbuchungen, Flugnummernänderungen und grössere Verspätungen (ab 90 Minuten) zu informieren.
  • Der Kunde von Zusatzdienstleistungen ist verpflichtet, bei der Rücknahme das Fahrzeug auf allfällige Schäden hin zu prüfen und Parken Fliegen Schäden unmittelbar nach der Prüfung per E-Mail inklusive Fotos des Schadens an office@parken-fliegen.ch (bei Inanspruchnahme von Zusatzdienstleistungen) zu melden. Hält der Kunde diese Vorgaben nicht ein, besteht die Vermutung, dass die Schäden zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an die Parken Fliegen bereits vorhanden waren und Parking Airport Zürich für diese nicht haftet. Parken Fliegen erstellt bei der Abgabe eines Fahrzeugs, das Zusatzdienstleistungen gebucht hat, ein Fahrzeugübernahme-Video.
 
6. Leistungserbringung durch Parken Fliegen
  • Die im Einzelfall durch Parken Fliegen zu erbringenden Leistungen richten sich, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, nach der Bestellbestätigung und diesen AGB.
  • Parken Fliegen verpflichtet sich, die Leistungen unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erbringen.
  • Parken Fliegen weist dem Kunden bei Bestellungen ohne Zusatzdienstleistungen einen freien Parkplatz zu. Der Kunde parkiert sein Fahrzeug selbständig und bleibt im Besitz des Fahrzeugschlüssels. Diese Fahrzeuge werden nicht von Parken Fliegen bewegt. Für sämtliche Fahrzeuge, die sich ohne Schlüsselabgabe in der Obhut von Parken Fliegen befinden, sind jegliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  • Bei einer Bestellung mit Zusatzdienstleistungen erstellt der Mitarbeitende der Parken Fliegen bei der Übernahme am Abgabeort ein Video-Protokoll, auf welchem offensichtliche Mängel am Fahrzeug festgehalten werden. Der Kunde anerkennt die Richtigkeit dieses Video-Protokolls.
  • Die Öffnungszeiten sind auf der Webseite von Parken Fliegen publiziert.Parken Fliegen garantiert nicht, dass während der gesamten Öffnungszeiten ein Mitarbeiter vor Ort ist. Der Kunde ist verpflichtet Parking Airport Zürich 15 Minuten vor der Ankunftszeit die Parken Fliegen anzurufen und den Mitarbeitenden über die Ankunftszeit zu informieren. Falls kein Mitarbeiter vor Ort ist, wird dieser gemäss Telefonkommunikation zeitnah am vereinbarten Übernahmeort anwesend sein.
  • Parken Fliegen stellt dem Kunden einen unbewachten und nicht gegen Witterungseinflüsse geschützten Parkplatz zur Verfügung. Bewachung und Verwahrung sind nicht Vertragsgegenstand. Der Kunde hat die Möglichkeit, als Zusatzdienstleistung einen überdachten Parkplatz zu buchen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz, insbesondere behält sich Parking Airport Zürich das Recht vor, das Fahrzeug trotz Buchung eines nicht-überdachten Parkplatzes durch den Kunden auf einem überdachten Parkplatz zu parkieren (sog. Upgrading). In diesem Fall wird dem Kunden die Upgrading nicht in Rechnung gestellt. Ein Transfer des Fahrzeugs oder des Kunden von Zürich nach Genf oder umgekehrt findet nicht statt.
  • Der Kunde mit gebuchten Zusatzdienstleistungen ermächtigt Parken Fliegen, während der Vertragsdauer mit seinem Fahrzeug maximal eine Strecke von bis zu 30km zurückzulegen.
  • Sofern das Fahrzeug des Kunden wegen leerer Batterie überbrückt werden muss, ist Parken Fliegen berechtigt, die notwendige Überbrückung selbst vorzunehmen oder auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Überbrückung zu beauftragen.
  • Parken Fliegen ist berechtigt, für die Leistungserbringung geeignete Subunternehmer beizuziehen.
 
7. Besondere Bestimmungen für Zusatzdienstleistungen
  • Bucht der Kunde Zusatzdienstleistungen, gelangen die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf Buchung von Zusatzdienstleistungen.
  • Der Leistungsinhalt der Zusatzdienstleistungen ergibt sich aus deren Beschrieb auf der Webseite der Parken Fliegen.
  • Parken Fliegen behält sich das Recht vor, gebuchte Zusatzdienstleistungen aus zeitlichen Gründen, aufgrund des Zustands, der Fahrzeugmasse oder unbekannter technischer Eigenschaften des Kundenfahrzeugs nicht oder nur teilweise auszuführen. In diesem Fall wird dem Kunden die bezahlte Vergütung für die nicht ausgeführten Zusatzdienstleistungen (anteilsmässig) zurückerstattet.
  • Werden von Parken Fliegen gereinigte Fahrzeuge während des Transfers zurück zum Übernahmeort durch Witterungseinflüsse oder den Strassenzustand verschmutzt, besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückvergütung oder Leistungswiederholung.
  • Beinhaltet eine gebuchte Reinigung gemäss Leistungsbeschrieb auf der Website von Parken Fliegen das Saugen des gesamten Fahrzeug-Innenraums, bedeutet dies, dass sich im Fahrzeug befindliche, lose Gegenstände vor Durchführung der Reinigung des Fahrzeug-Innenraums heraus- und anschliessend wieder eingeräumt werden, um ein bestmögliches Reinigungsergebnis zu gewährleisten. Ausserdem werden im Rahmen der oben genannten Reinigung im Fahrzeug befindliche Abfälle (die eindeutig als solche erkennbar sind) entsorgt. Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt Parking Airport Zürich ihren Kunden, persönliche Gegenstände möglichst vor der Fahrzeug-Abgabe aus dem Fahrzeug zu entfernen oder ordentlich im Fahrzeug zu verstauen, sodass nicht aus Versehen lose herumliegende persönliche Gegenstände von den mit der Reinigung betrauten Mitarbeitenden als Abfall klassifiziert und entsorgt werden. Für aus Versehen entsorgte Gegenstände übernimmt Parken Fliegen keine Haftung.
 
8. Preise
  • Es gelten die jeweils aktuellen Preise der Parken Fliegen zum Zeitpunkt der Bestellung.
  • Die Preise verstehen sich inklusive schweizerische Mehrwertsteuer.
  • Überschreitet der Kunde die gebuchte Parkdauer unabhängig aus welchem Grund (Flugverspätung, Defekt am Fahrzeug etc.) ist eine Nachzahlung gemäss den geltenden Tarifen geschuldet. Jeder angefangene Tag (d.h. ab 00:01) wird als ganzer Tag abgerechnet.
  • Das mit der Bestellbestätigung vereinbarte Entgelt ist in jedem Fall geschuldet.Ein Nichtbezug der Leistung oder eine frühzeitige Abholung des Fahrzeugs des Kunden berechtigt zu keiner Reduktion oder Rückerstattung des Entgelts.Ausgenommen hiervon sind Stornierungen gemäss Ziff. 1 der AGB.
 
9. Zahlung
  • Zahlungen sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Bestellungsabschlusses (Online-Zahlung) oder spätestens bei Abgabe des Fahrzeugs an Parken Fliegen ohne Abzüge zur Zahlung fällig (Verfalltag). Zahlungen dürfen wegen Mängeln an den Leistungen der Parken Fliegen oder Verzögerungen bei der Leistungserbringung nicht zurückbehalten oder gekürzt werden. Eine Verrechnung mit Forderungen des Kunden gegenüber Parken Fliegen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  • Zusatzgebühren oder das bei einer Vertragsverlängerung geschuldete Zusatzentgelt ist spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kunden zur Zahlung fällig.Der Kunde ermächtigt Parken Fliegen sowie deren Inkassobevollmächtigte mit Vertragsabschluss unwiderruflich, alle Entgelte, Gebühren, Kosten etc. und alle sonstigen mit dem Vertrag zusammenhängenden Ansprüche der Parken Fliegen sowie allfällige Verzugszinsen und Schadenersatzforderungen von dem vom Kunden bei der Bestellung benannten bzw. nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
  • Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Verfallstag an, einen Zins zu 5% auf den ausstehenden Rechnungsbetrag zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
 
10. Bestellungsänderung (Stornierung, Umbuchung, Änderung von gebuchten Leistungen)
  • Eine Stornierung der gebuchten Leistung ist bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Parkzeitbeginn (d.h. vor der geplanten Abgabe des Fahrzeugs an die Parking Airport Zürich) jederzeit möglich und kostenfrei. Die Stornierung muss schriftlich (per E-Mail) oder via die dafür vorgesehene Buchungsänderungs-Funktion auf der Website von Parken Fliegen erfolgen. Massgebender Zeitpunkt ist der Eingang der Stornierung bei der Parken Fliegen.
  • Umbuchungen (frühere oder spätere Abreise respektive frühere oder spätere Rückreise) müssen bis spätestens 12 Stunden vor dem vereinbarten Abgabe-respektive Abholzeitpunkt entweder schriftlich (per E-Mail) oder via die dafür vorgesehene Buchungsänderungs-Funktion auf der Website von Parken Fliegen erfolgen. Bei nicht erfolgter oder verspäteter Avisierung ist mit Verzögerungen zu rechnen, für welche die Parken Fliegen keine Verantwortung übernimmt.
  • Für nicht oder zu spät avisierte Änderungen der Vertragsdauer wird eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben. Bei einer Verlängerung der Vertragsdauer wird der Zusatztarif nach Ziff. 3 AGB berechnet. Eine Verkürzung der Vertragsdauer berechtigt zu keiner Rückerstattung des bezahlten Entgelts.
  • Eine Gebühr von CHF 50.00 ist fällig, sofern der Kunde die geplante Reise nicht antreten kann und sein Fahrzeug bei Parken Fliegen bereits abgestellt wurde. Das vom Kunden bezahlte Entgelt für die nicht beanspruchte Dienstleistung wird zurückerstattet, sofern der Kunde unmittelbar, nachdem ihm die Umstände bekannt geworden sind, wegen derer er die Reise nicht antreten kann, Parken Fliegen informiert und sein Fahrzeug abholt.
 
11. Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen
  • Ansprüche des Kunden wegen Schlechterfüllung oder Verzugs der Parken Fliegen sind, soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt, ausgeschlossen.Insbesondere haftet Parken Fliegen nicht für Kosten und Auslagen beim Verpassen eines Fluges oder Verspätungen.
  • Die Haftung der Parken Fliegen ist soweit gesetzlich zulässig und nachfolgend nicht anders bestimmt wegbedungen. Die Haftung für Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
  • Insbesondere ist die Haftung der Parken Fliegen für Schäden am Fahrzeug des Kunden (z.B. durch Wettereinflüsse wie Hagel, Schnee, Sonnenschein, durch Dritte, durch die notwendige Überbrückung bei leerer Batterie, durch Standschäden) oder wegen Diebstahls des Fahrzeugs und/oder Gegenständen aus dem Fahrzeug in jedem Fall ausgeschlossen.
  • Bei Schlüsselverlust durch die Parken Fliegen wird dem Kunden die Heimfahrt durch Parken Fliegen gewährleistet, der Ersatzschlüssel beim Kunden innert nützlicher Frist abgeholt und das Fahrzeug zum Kunden transportiert. Die Kosten gemäss Abrechnung des Fahrzeugherstellers für die Beschaffung eines Ersatzschlüssels werden von Parken Fliegen übernommen. Ausgeschlossen ist in jedem Fall der Austausch von Schlössern und weitere Schadenersatzansprüche des Kunden.
  • Die Parken Fliegen haftet bei gebuchten Zusatzdienstleistungen nur bei nachweislich von Mitarbeitern vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden am Fahrzeug. Die Parken Fliegen haftet für solche Schäden jedoch dann nicht, wenn der Kunde seinen Pflichten nach Ziff. 8 nicht nachgekommen ist. Bei nachweislich von Mitarbeitern der Parken Fliegen verursachten Schäden am Fahrzeug und Einhaltung der in Ziff. 5.8 genannten Prüfung- und Anzeigepflichten, wird dem Kunden, der von der Versicherung von Parken Fliegen festgelegte Betrag ausbezahlt. Alternativ behält sich Parken Fliegen das Recht vor, nachweislich von Mitarbeitern vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden am Fahrzeug durch einen von Parken Fliegen ausgewählten, spezialisierten Drittanbieter auf Kosten von Parking Airport Zürich reparieren zu lassen. Der Kunde hat keine Möglichkeit, das Fahrzeug durch einen von ihm frei wählbaren Drittanbieter auf Kosten von Parken Fliegen reparieren zu lassen. In jedem Fall ausgeschlossen sind weitergehende Schadenersatzansprüche (z.B. wegen Kosten für Ersatzfahrzeug, Bonusverlust, Umtriebsentschädigungen etc.).
  • o Beim Beizug von Subunternehmern haftet Parken Fliegen einzig für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
 
12. Datenbearbeitung
  • Für die Bearbeitung von Kundendaten gelangt die im Anschluss an diese AGB folgende Datenschutzerklärung der Parken Fliegen zur Anwendung.
 
13. Allgemeine Bestimmungen
  • Parken Fliegen kann die vorliegenden AGB jederzeit und ohne Ankündigung ändern. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung. Diese ist auf der Webseite der Parken Fliegen verfügbar.
  • Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
  • Änderungen und Ergänzungen von Verträgen mit Kunden sind nur in Schriftform gültig.
  • Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von Parken Fliegen. Parken Fliegen behält sich das Recht vor, auch am (Wohn-)Sitz des Kunden zu klagen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
  • Verträge mit Parken Fliegen unterliegen ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG; Wiener Kaufrecht).
 

Stand dieser AGB: 01.03.2022

| Parken Fliegen (Büro) | Richterwis 2 | CH – 8303 Bassersdorf |

| phone: +41 76 565 75 12 | email: info@parken-fliegen.ch | www.parken-fliegen.ch |

 

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